«Satzung

§ 1 Name und Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • Die Partei führt den Namen Bündnis für die Zukunft. Die Abkürzung lautet BZ.
  • Sie ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes Art.21.1 und des Parteiengesetzes der BRD.
  • Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sitz der Partei ist Hasum / Asel.

§ 2 Grundziele der Partei sind:

  • Der Schutz und die Bewahrung der Lebensgrundlagen
  • Die Entwicklung einer wirklich sozialen Demokratie im Sinne des Grundgesetzes.
  • Eine wirksame Kontrolle und weitestgehende Dezentralisierung gesellschaftlicher Macht.
  • Ein Nachhaltiges und ökologisch verantwortliches Handeln gegenüber allen Generationen.
  • Eine gerechte Wirtschaftsordnung durch spekulationsfreie Bodennutzung und umlaufgesichertes Geld.
  • Die Bewahrung solidarischer Sozialsysteme.
  • Friedenspolitik ohne Militär, Rüstung und Waffenexporte.
Diese Grundziele sind gleichrangig und können nur durch eine Urabstimmung von 90 % der Mitglieder abgeändert werden. Fremdenfeindliche, nationalistische und faschistische Einstellungen oder Handlungen sind mit den Zielen der Partei unvereinbar und Auschlußgründe.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann jede Person werden die das l6. Lebensjahr vollendet hat,sich zu den Zielen der Partei bekennt und die Satzungsregeln akzeptiert.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die jeweils zuständige Parteiebene und unterrichtet den Beitrittswilligen schriftlich. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages können die zuständigen Schiedsgerichte innerhalb von 4 Wochen angerufen werden.
  3. Doppelmitgliedschaft in anderen Parteien ist unzulässig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, halbjährigem Beitragsrückstand, Ausschluß oder Tod.
  5. Über einen Ausschluß entscheidet das jeweils zuständige Landes-Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit. Der/die Betreffende müssen vorher gehört werden. Einspruch beim Bundesschiedsgericht ist innerhalb von 4 Wochen möglich. Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes ist endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und bei der Mitglieder Urabstimmung.
  2. Sie können gemeinsam mit 10 anderen, den Mitgliederversammlungen und Vorständen Anträge vorlegen über die abgestimmt werden muß. Die Ergebnisse sind den Antragstellern mitzuteilen.
  3. Mitglieder können an allen Parteiversammlungen als Gast teilnehmen.
  4. Sie können im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen mitwirken und sich selbst um eine Kandidatur bewerben.
  5. Die Teilnahme an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Parteiorgane ist möglich.
  6. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Bundesmitgliederversammlung.
  7. In begründeten Fällen oder Mitgliedschaft in Umweltschutz,- Anti-AKW,- Friedens,- Menschenrechtsbewegungen, sozialen Hilfsorganisationen, oder anderen demokratischen Parteien ect. kann der Mitgliedsbeitrag bis zu 50 % ermäßigt werden.
  8. Die Partei erwartet von ihren Mitgliedern ein eindeutiges Eintreten für die in §2 genannten Ziele und Ablehnung aller Formen von Gewalt, und pünktliche Beitragszahlung zur Sicherung der politischen Arbeit.

§ 5 Freie Mitarbeit

  1. Initiativen und Gruppen gleicher Zielsetzung können -auch in Teilbereichen- in freier Mitarbeit ihre Ziele innerhalb der Partei vertreten.
  2. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den Parteizielen treffen die zuständigen Parteigremien, im Zweifelsfall das oberste Schiedsgericht.
  3. Freie Mitarbeiter sind in allen Arbeitskreisen und Parteigremien antragsberechtigt und können auch auf Wahllisten der Partei kandidieren, sofern sie die Einhaltung der Grundziele garantieren.

§ 6 Parteigliederung

  1. Die Partei gliedert sich in Orts, Kreis, Landesverbände und den Bundesverband. Entsprechend den politischen Gliederungen Gemeinde, Kreis, Land und Bund.
  2. Satzungen dieser Gliederungen dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen. Stellt eine Parteigliederung keine eigene Satzung auf gilt die Bundessatzung sinngemäß.

§ 7 Organe der Partei sind:

  1. Die Bundesmitgliederversammlung
  2. Der Parteivorstand
  3. Die verschiedenen Parteigliederungen
  4. Die Mitgliederurabstimmung

§ 8 Bundesversammlung

  1. Die Bundesversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zunächst als Mitglieder versammlung. Später als Delegiertenversammlung nach einem, mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Delegiertenschlüssel.
  2. Die Einladung dazu ergeht schriftlich mit Tagungsordnung und Arbeitsunterlagen von der Geschäftsführung an alle Mitglieder,später an alle Delegierten, Parteigliederungen und freie Mitarbeiter spätestens 4 Wochen vorher.
  3. In Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Bundesversammlung ist beschlußfähig, wenn das Tagespräsidium feststellt, dass alle Mitglieder bzw. Delegierten rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  4. Die Bundesmitgliederversammlung bezw.die Delegiertenversammlung wählt den Bundesvorstand, entscheidet über die Teilnahme an Wahlen, (die Einrichtung von Arbeitskreisen) und sonstige Aktionen.
  5. Alle Mitglieder und freien Mitarbeiter haben Rederecht. Beschränkung der Redezeit ist zulässig.
  6. Anträge zur Bundesversammlung können von 10 Mitgliedern bzw. freien Mitarbeitern gestellt werden.
  7. Abstimmungen auf Parteitagen dürfen nur bis 22.00 Uhr erfolgen
  8. Beschlüsse (außer Satzungsänderungen) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  9. Bei Satzungsänderungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt.
  10. Alle Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und allen Mitgliedern zuzustellen.

§ 9 Außerordentliche Parteitage

  1. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Bundesvorstandes, auf Antrag von zwei Landesvorständen oder 5 % der Mitglieder.
  2. Jedes Parteimitglied hat das satzungsmäßige Recht seine politischen Ansichten -bei Bezahlung aller Kosten- an alle anderen Mitglieder versenden zu lassen.

§ 10 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird für jeweils 1 Jahr aus den Reihen der Mitglieder in geheimer Wahl gewählt.Er wählt aus seiner Mitte den Parteisprecher, der auf Zeit bestimmt werden kann. Der Vorstand kann durch Beisitzer und Sprecher der Arbeitskreise erweitert werden.
  2. Auf Antrag muß eine Personaldebatte über die Kandidaten geführt werden
  3. Der Bundesvorstand vertritt die Partei nach außen und innen und ist für Öffentlichkeitsarbeit, Finanzführung, Vorbereitung, und Koordination der politischen Arbeit zuständig.
  4. Wiederwahl von Vorstandssmitgliedern ist zwei Mal mit einfacher Mehrheit, ein drittes Mal nur mit 2/3Mehrheit möglich.
  5. Zur Führung der Geschäfte kann der Bundesvorstand Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes sind mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu machen und bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Vorstandes, evtl. sogar einer Mitgliederurabstimmung.
  6. Alle Mitglieder haben das Recht, die Finanzberichte aller Parteigliederungen nach Terminabsprache einzusehen. Alle Verträge über ein bestimmtes Finanzvolumen hinaus sind den Mitgliedern der betreffenden Parteiebene zur Abstimmung vorzulegen. Näheres regelt die Finanzordnung.
  7. Zu allen Sitzungen der Parteiorgane sind die Vertreter der nachgeordneten Gliederungen einzuladen.
  8. Diese Strukturen gelten sinngemäß auch für nachgeordnete Parteigliederungen.

§ 11 Wahlen

  1. Alle innerparteilichen Wahlen sind geheim. Soweit nicht in dieser Satzung oder andere zu beachtende Gesetze anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  2. Bei der Wahl von KandidatInnen zu Volksvertretungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Eine paritätische Besetzung aller Parteigremien mit Frauen und Männern ist vorzunehmen

§ 12 Finanzordnung

  1. Die vom Finanzbeirat zu erarbeitende Finanzordnung wird mit einfacher Mehrheit Bestandteil der Satzung und kann ebenso abgeändert werden.
  2. Der Finanzbeirat wird aus den LandesschatzmeisterInnen und der/dem BundesschatzmeisterIn gebildet

§ 13 Urabstimmung

  1. Auf Antrag der Bundesmitgliederversammlung, des Bundesvorstandes, von zwei Landesverbänden, 5 Kreisverbänden oder 5% der Mitglieder findet eine Urabstimmung statt.
  2. Der in einer Urabstimmung bekundete Wille der Mitglieder ist für alle Parteiinstanzen verbindlich.
  3. Während der Urabstimmung ist jede Handlung zu unterlassen, die zu verbindlichen Festlegungen in den kontroversen Fragen führt.
  4. Verschiedenen Auffasssungen ist in gleicher Weise und gleichem Umfang die Darstellung der Standpunkte zu ermöglichen.
  5. Die Abstimmungsvorlagen sind allen Mitgliedern 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzusenden.
  6. Es müssen mindestens 25 % der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
  7. Die Abstimmung endet zwei Wochen nach Abstimmungsdatum. ( Poststempel )
  8. Die Zahl der abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Vorlage.
  9. Eine Abstimmung zum gleichen Thema ist erst nach 12 Monaten zulässig.
  10. Alle Mitglieder müssen über das Abstimmungsergebnis schriftlich informiert werden.
  11. Die abgegebenen Stimmen werden 2 Jahre im Original aufbewahrt und können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
  12. Gegenstand einer Urabstimmung können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch das Parteiengesetz oder andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.

§ 14 Innerparteiliche Demokratie

  1. Bezahlte politische Parteiarbeit in Bundes oder Landesvorständen oder als Abgeordnete im Landes, Bundes, oder Europaparlament ist nur für zwei Legislaturperioden vorgesehen.
    Verlängerungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der jeweiligen Parteiebene.
  2. Doppelmandate und Kombinationen von Parteiamt und Mandat sind ab Landesebene unzulässig.
  3. Regierungsmitglieder müssen ihre Mandate abgeben um eine wirkliche Gewaltenteilung zu erreichen.
  4. Um die Einkommensunterschiede von Volksvertretern zur Normalbevölkerung nicht zur Überprivilegierung werden zu lassen erklären sich die Mandatsträger von Bündnis Zukunft bereit, die im Landes-, Bundes- und Europaparlament über A 13 (öffentliche Besoldungsordnung, Studienrat, Pfarrer, akad. Rat u. dergl.) hinausgehende Bezüge an einen Sozial, -Öko, -Friedensfond zu spenden.
  5. Die Annahme von Zuwendungen aller Art von Firmen,Interessengruppen und Einzelpersonen ist verboten.
  6. Die Einkommensverhältnisse, Beteiligungen und Mitgliedschaften aller Mandatsträger der ADW sind während ihrer öffentlichen Tätigkeit (im Internet) offen zu legen. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter.

§ 15 Partei-, Sozial, Öko-, Friedensfond

  1. Solange diese Regelung nicht für die politischen Mandatsträger aller Parteien durchsetzbar ist, spenden die Mandatsträger von BZ satzungsgemäß den Differenzbetrag von den Mandatsbezügen zu "A13" in einen Sozial,- Öko,- oder Friedensfond, aus dem entsprechende Projekte gefördert werden.
  2. Die Spender haben dabei das Recht, selbst zu entscheiden, welche Projekte sie bis zu 50% fördern wollen.

§ 16 Politisches Handeln

  1. Ein gemeinsames politisches Handeln mit gleichgesinnten anderen politischen Parteien wird angestrebt. Besonders Listenverbindungen bei Wahlen.
  2. Bei einem Zusammenschluss müssen jedoch die in §2 beschriebenen Ziele und Satzungs regelungen gewahrt bleiben.
  3. Regierungs -Koalitionen dürfen nur dann eingegangen und aufrecht erhalten werden, wenn keine Grundziele der Partei aufgegeben werden.

§ 17 Schiedskommission

  1. Schiedskommissionen werden bei den Landesverbänden und dem Bundesverband gebildet.
  2. Sie sind zuständig für Entscheidungen über Ausschlußanträge, bei Streitigkeiten von Gebietskörperschaften und Parteiordnungsverfahren.
  3. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, und Stellvertretern die auf den jeweiligen Parteitagen in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt werden.
  4. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Parteivorstandes sein oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. Näheres regelt die Schiedsordnung.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

  1. Mitglieder müssen ausgeschlossen werden wenn sie durch Äußerungen oder Handlungen das Ansehen der Partei schwer schädigen
  2. Wer die Grundziele der Partei, Parteibeschlüsse oder die Regeln der Diätenspende mißachtet muß im Interesse der politischen Glaubwürdigkeit die Partei verlassen.
  3. Ausschlussanträge können von 10 Mitgliedern oder von Parteivorständen gestellt werden.
  4. Von Ausschlussanträgen Betroffene können einen Vertreter ihrer Wahl beim Schiedsgericht benennen. Gleiches gilt sinngemäß für freie Mitarbeiter.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann (außer §2, §14, §5, §16 ) mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder in einer Urabstimmung ergänzt oder abgeändert werden.
  2. Änderungen von §§ 2, 14, 15, und 16 bedürfen einer Mehrheit von 90% der Mitglieder in einer Urabstimmung.
  3. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Parteibeitritt die Regelungen dieser Satzung an. Von Mandatsträgern erwartet die Partei, daß sie errungenes Mandat bei unterschiedlicher Auffassung zum Mehrheitswillen der Parteimitglieder zurückzugeben.
  4. Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Fragen gelten die Regelungen des Parteiengesetzes.

§ 20 Auflösung der Partei

  1. Eine Auflösung der Partei ist in einer Urabstimmung durch 90% der Mitglieder möglich.
  2. Über das Parteivermögen wird dabei zugleich entschieden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft

Asel, den 3.6.2001


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